Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Neue Regeln und Ziele für Abfallerzeuger und zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.

Am 01.08.2017 ist die Novellierung der bereits bestehenden Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Ziel dieser Neuerung ist es, die getrennte Sammlung von gewerblichen Abfällen sowie von Bau- und Abbruchabfällen zu stärken.

Hinter der Novellierung verbergen sich Pflichten und Aufgaben, die sowohl Sie als Abfallerzeuger und auch uns als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb betreffen. Der Info-Broschüre können Sie die wichtigsten Änderungen und Pflichten entnehmen:

 Information Gewerbeabfallverordnung (PDF, ca. 540kb)


FAQ Gewerbeabfallverordnung

Einige wichtige Fragen und Antworten zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung:

Zum 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber bezweckt damit, die getrennte Erfassung und das Recycling zu stärken. Damit werden für den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten relevant. Auch für Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen gibt es zusätzliche Anforderungen, die teilweise erst zum 1.1.2019 umzusetzen sind.

In der neuen Verordnung sind im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger geregelt. Es müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden.

Getrennte Erfassung
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.

Beispiel:
Bei dem Abfallerzeuger fallen monatlich insgesamt 1.000 kg Abfall an seinem Standort an. Davon werden aktuell bereits 650 kg Kartonagen, 200 kg Holz, 100 kg Folie getrennt erfasst (in diesem Fall eine Getrenntsammlungsquote von 95%). Es verbleiben 50 kg als Abfallgemisch, die direkt in die energetische Verwertung verbracht werden können.

Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Gemischte Erfassung
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.

"Technisch nicht möglich" heißt:
Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.

"Wirtschaftlich nicht zumutbar" heißt:
Die Kosten für die getrennte Sammlung – beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion – stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung.

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.

Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht nicht erfüllt wird - das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen sowie der Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage darlegen und trägt dafür die Beweislast.
Der Abfallerzeuger hat sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zum 1.1.2019 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt. Die Bestätigung wird über unseren Wiegeschein erfolgen.

Dies kann zum Beispiel dargestellt werden durch sehr beengte bzw. gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern begründet sein. Ein weiterer Fall ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden.

Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.

Abfallerzeuger und -besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.
 
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen bei den Gewerbeabfällen in Frage 3. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen sind gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen deren insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreiten.

Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt bewusst keine Festlegung auf die energetische Verwertung, da sich unter den Bau- und Abbruchabfällen auch mineralische Abfälle befinden, bei denen keine energetische Verwertung möglich ist, sondern sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht kommen.

Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR als auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Anforderungen im Rahmen der Getrenntsammlung als auch deren Dokumentation werden voraussichtlich auf dem gesamten Entsorgungsmarkt zu höheren Kosten führen.

Im Rahmen unserer Abrechnung stellen wir bereits heute unseren Kunden z.B. Wiegescheine und/oder Lieferscheine zur Verfügung.

Wir übernehmen gerne die Dokumentation Ihres Entsorgungskonzeptes und erstellen eine komplette Mappe mit allen wichtigen und erforderlichen Daten.

Wir unterstützen Sie gerne durch Beratung und Erarbeitung eines Entsorgungskonzepts bei Ihrer Pflicht der Getrenntsammlung.

Wir unterstützen Sie gerne beim Nachweis über das Erreichen der Getrenntsammlungsquote von 90 : 10.