Entsorgung & Verwertung – schnell, zuverlässig und preiswert

Seit 1997 garantiert Kälberer eine fach- und umweltgerechte Entsorgung. Wir sind anerkannter und von der Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr (EGRW) e.V. zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V. m. § 52 KrW-/AbfG für Entsorgungsfachbetriebe. Die Einhaltung der Standards wird jährlich von zugelassenen Sachverständigen überprüft.

Logo Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr (EGRW)
Zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb
Kälberer ist ein anerkannter und zertifizierter Fachbetrieb für Entsorgung und Verwertung nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V. m. § 52 KrW-/AbfG für Entsorgungsfachbetriebe. Die Zulassungsprüfung findet jährlich statt.

Beachten Sie bitte die Regeln und Ziele der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).

Kälberer individuelle Entsorgungskonzepte

Individuelle Beratung für Gewerbe und Privat

Auch in schwierigen oder unklaren Fällen beraten wir Sie kompetent zu allen Abfallarten und ihren fachgerechten Entsorgungsmöglichkeiten, samt passender Container-Empfehlung – einschließlich Spezial- und Sonderlösungen. Und sollten Sie sich bzgl. der Platzverhältnisse für eine Containerstellung nicht sicher sein, kommen wir gerne für eine Vor-Ort-Besichtigung vorbei.

Die passende Lösung für alle (Ab-)Fälle

Je nach Anforderung stellen wir Ihnen Absetz-, Abrollcontainer, spezielle Umleerbehälter oder auch automatische Presscontainer zur Verfügung. Unser Containerdienst verfügt über eine leistungsstarke Fahrzeugflotte und ein breites Containersortiment von 1,1 m³ bis 40 m³. Dadurch können wir flexibel, effizient und zeitnah Ihre Anforderungen erfüllen. Die Lieferung von Entsorgungscontainern erfolgt schnell und zuverlässig an den Ort Ihres Bedarfs im Kreis Göppingen. Und für noch größere Vorhaben (z.B. auf Baustellen) können Großraumauflieger, Sattel- oder Tandemkipper bis 60 m³ für viele Abfallarten eingesetzt werden.

Selbstanlieferung zur Entsorgung möglich

Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, Abfälle oder Wertstoffe auch selbst in unserem Wertstoff-Center in Süßen anzuliefern.

Unternehmen entlasten wir bei der gesetzeskonformen Entsorgung (nach GewAbfV) durch:

  • Beratung und Erarbeitung eines Entsorgungskonzepts

  • Unterstützung bei der Dokumentationspflicht

  • Unterstützung beim Nachweis der 90 % Getrenntsammlungsquote

Was entsorgt Kälberer für Sie?

Unsere Container können mit verschiedenen Arten von Abfällen befüllt werden, die wir fachgerecht entsorgen. Dazu zählen u.a. nachfolgende Stoffe – von giftigem Asbest bin hin zum gewöhnlichen Hausmüll. In unserem Abfallverzeichnis finden Sie Beispiele mit Preisangaben für die Entsorgung je Tonne, gültig für die Anlieferung im Wertstoff-Center Süßen oder die Abholung im Container bei Ihnen vor Ort.

  • Container-Lieferungen spätestens am Folgetag
  • Selbstanlieferung von Entsorgungsabfällen in Süßen möglich

Asbesthaltige Faserzementplatten (verpackt)
Asphaltbruch (teerfrei)
Baumischabfall
Bauschutt
Beton Kat I (<60 cm Kantenlänge)
Beton Kat II (>60 cm Kantenlänge)
Erdaushub
Folie
Gemischte Abfälle (Müll)
Gewerbemüll
Gipsabfälle
Glas
Holz A I-III
Holz A IV
Mineralfaserabfälle (verpackt)
Mischschrott
NE-Metalle
Papier/Kartonagen
Poltergut (Poltercontainer All-Inclusive-Paket)
Schüttgut
Ton-Ziegel (Dachziegel)

(Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

Kälberer Entsorgung und Containerdienst

Fragen und Antworten (FAQ Entsorgung & Verwertung)

Als Privatperson können Sie alle Absetzer und Abrollcontainer bestellen. Die Lieferung erfolgt bereits am darauffolgenden Tag oder an einem vereinbarten Termin (sofern verfügbar). Unsere Presscontainer und Umleerberhälter sind ausschließlich für Gewerbeunternehmen reserviert.

Auf der Seite Container anfragen können Sie verschiedene Größen und Kategorien von Containern einsehen, versehen mit Maßen und Inhaltsvolumina sowie Angaben zu erlaubten Befüllungsinhalten zur Entsorgung. Schätzen Sie die Menge Ihres Abfalls ab und wählen Sie einen passenden Container aus. Die Bestellung kann direkt online erfolgen.

Falls Sie sich nicht sicher sein sollten, fragen Sie uns einfach. Wir beraten Sie gerne.

Für private Kunden gilt der ausgewiesene Preis der Anlieferung und beinhaltet gleichzeitig auch die Abholung zur Entsorgung. Die zusätzlichen Kosten der Entsorgung des Containerinhalts selbst richten sich nach Menge/Gewicht entsprechend unserem Abfallverzeichnis.

Fragen und Antworten (FAQ) Gewerbeabfallverodnung

Zum 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber bezweckt damit, die getrennte Erfassung und das Recycling zu stärken. Damit werden für den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten relevant. Auch für Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen gibt es zusätzliche Anforderungen, die teilweise erst zum 1.1.2019 umzusetzen sind.

In der Verordnung sind im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger geregelt. Es müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden.

Getrennte Erfassung
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.

Beispiel:
Bei dem Abfallerzeuger fallen monatlich insgesamt 1.000 kg Abfall an seinem Standort an. Davon werden aktuell bereits 650 kg Kartonagen, 200 kg Holz, 100 kg Folie getrennt erfasst (in diesem Fall eine Getrenntsammlungsquote von 95%). Es verbleiben 50 kg als Abfallgemisch, die direkt in die energetische Verwertung verbracht werden können.

Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Gemischte Erfassung
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.

"Technisch nicht möglich" heißt:
Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.

"Wirtschaftlich nicht zumutbar" heißt:
Die Kosten für die getrennte Sammlung – beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion – stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung.

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.

Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht nicht erfüllt wird - das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen sowie der Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage darlegen und trägt dafür die Beweislast.

Er hat sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zum 1.1.2019 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt. Die Bestätigung wird über unseren Wiegeschein erfolgen.

Dies kann zum Beispiel dargestellt werden durch sehr beengte bzw. gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern begründet sein. Ein weiterer Fall ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden.

Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.

Abfallerzeuger und -besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.

Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen bei den Gewerbeabfällen in Frage 3. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen sind gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen deren insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreiten.

Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt bewusst keine Festlegung auf die energetische Verwertung, da sich unter den Bau- und Abbruchabfällen auch mineralische Abfälle befinden, bei denen keine energetische Verwertung möglich ist, sondern sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht kommen.

Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR als auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Anforderungen im Rahmen der Getrenntsammlung als auch deren Dokumentation werden voraussichtlich auf dem gesamten Entsorgungsmarkt zu höheren Kosten führen.

Im Rahmen unserer Abrechnung stellen wir bereits heute unseren Kunden z.B. Wiegescheine und/oder Lieferscheine zur Verfügung.

Wir übernehmen gerne die Dokumentation Ihres Entsorgungskonzeptes und erstellen eine komplette Mappe mit allen wichtigen und erforderlichen Daten.

Wir unterstützen Sie gerne durch Beratung und Erarbeitung eines Entsorgungskonzepts bei Ihrer Pflicht der Getrenntsammlung.

Wir unterstützen Sie gerne beim Nachweis über das Erreichen der Getrenntsammlungsquote von 90 : 10.

Regeln und Ziele für Abfallerzeuger und zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.

Hinter der Novellierung seit 01.08.2017 verbergen sich Pflichten und Aufgaben, die sowohl Sie als Abfallerzeuger und auch uns als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb betreffen. Informieren Sie sich darüber in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) .

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